Da wir im Laufe unserer Recherchen selbst immer wieder auf Begriffe gestoßen sind, die uns unbekannt waren, wollen wir mit Hilfe dieses Glossar einen Überblick über wichtige Fachbegriffe beim Hausbau geben.
Abnahme
Der Bauherr ist nach § 640 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zur Abnahme der vom Bauunternehmer/ Handwerker erbrachten Leistungen verpflichtet.
Nimmt der Bauherr die Bauleistung ohne Einschränkung ab, bringt er damit zum Ausdruck, dass die Bauarbeiten vollständig und wie im vertrag vereinbart, erbracht wurden.
Die Abnahme kann auf unterschiedliche Weise durchgeführt werden. In der Praxis findet regelmäßig eine ausdrückliche Abnahme statt. Dabei erklärt der Bauherr mündlich oder in einem Abnahmeprotokoll schriftlich, dass er die Bauleistung als vertragsgemäß anerkennt. Stehen noch Restarbeiten aus oder hat der Bauherr Mängel entdeckt, sollte er diese – falls er die Abnahme nicht insgesamt verweigert – unbedingt im Protokoll festhalten. Daneben ist auch eine stillschweigende Abnahme möglich, die zum Beispiel dadurch erfolgt, dass der Bauherr das errichtete Gebäude in Gebrauch nimmt. Die Abnahme ist deshalb von großer praktischer Bedeutung, weil mit ihr eine Reihe wichtiger Folgen (zum Beispiel Fälligkeit der Vergütung) einhergehen.
Abstandsflächen
In den Bauordnungen der einzelnen Länder finden sich Regelungen über die einzuhaltenden Abstandsflächen. Grundgedanke dieser Abstandsflächenregelungen ist, dass die Gebäude normalerweise einen gewissen Mindestabstand aufweisen müssen. Damit soll die Gefahr von Konflikten zwischen den Nachbarn möglichst gering gehalten werden. Von Bauherren wird immer wieder übersehen, dass die Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze hin gerechnet werden, nicht etwa zum Nachbargebäude.
Altlasten
Die Altlastenproblematik spielt eine immer größere Rolle. Unter einen Altlastengrundstück oder einer Altlast versteht man ein verunreinigtes Grundstück. Dabei kann die Belastung des Bodens nicht nur aus einer früheren Nutzung (zum Beispiel Produktionsbetrieb, Tankstelle etc.) herrühren; es gibt auch Fälle, in denen schädliche Rückstände auch von belasteten Nachbargrundstücken angeschwemmt werden.
Für den Bauherrn bedeutet der Erwerb eines Altlastengrundstückes zumindest eine erhebliche finanzielle Zusatzbelastung, wenn nicht sogar das Ende seines Bauvorhabens. Er muss dann durch Vorlage eines Bodengutachtens nachweisen, dass von den Ablagerungen keine Gefährdung für Leben oder Gesundheit ausgeht.
Bauantrag
Um eine Baugenehmigung zu erhalten, muss der Bauherr einen Bauantrag stellen. Mit diesem Antrag leitet er das Baugenehmigungsverfahren ein. Welche Unterlagen dem Bauantrag beigefügt werden müssen (so genannte Bauvorlagen), ergibt sich aus den Bestimmungen der verschiedenen Landesbauordnungen. Üblicherweise müssen Lageplan, Bauzeichnungen, die Baubeschreibung sowie die Statik vorgelegt werden.
Baubeschreibung
Insbesondere beim schlüsselfertigen Kauf vom Bauträger kommt der Baubeschreibung eine zentrale Bedeutung zu. Durch den Text der Baubeschreibung und die dazugehörigen Pläne wird die vertragliche Verpflichtung des Bauträgers konkretisiert. Da die Baubeschreibung ein wesentlicher Bestandteil des Bauträgervertrages ist, bedarf auch sie der notariellen Beurkundung.
Baugenehmigung
Ohne Vorliegen einer Baugenehmigung darf ein Grundstück grundsätzlich nicht bebaut werden. Von der Genehmigungspflicht ist nicht nut die Neuerrichtung, sondern auch die Erweiterung, der Umbau sowie die Nutzungsänderung umfasst. Die Baugenehmigung enthält die behördliche Feststellung, dass dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Ein Bauherr, der ein Gebäude ohne Baugenehmigung errichtet, riskiert neben empfindlichen Bußgeldern eine behördliche Abrissverfügung.
Bauland
Im Gegensatz zu Bauerwartungsland bezeichnet man als Bauland umgangssprachlich solche Grundstücke, die sofort bebaubar sind. Eine Baugenehmigung bzw. ein Bauvorbescheid müssten – bei Einreichung eines Bauantrages – erteilt werden, weil die Voraussetzungen hierfür nach dem Baugesetzbuch erfüllt sind. Nicht maßgeblich für die Einordnung eines Grundstückes als Bauland ist allerdings die entsprechende Ausweisung im Flächennutzungsplan. Hinzukommen muss immer die Festsetzung als Baugebiet in einem Bebauungsplan.
Baumängel
Nach dem Bauvertrag hat der Unternehmer „das versprochene Werk so herzustellen, dass es die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten gebrauch aufheben oder mindern“ (§ 633 Absatz 1 BGB). Weicht die Bauleistung von den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst bzw. den anerkannten Regeln der Technik ab, liegt ein Baumangel vor. Das Vorliegen eines Baumangels ist Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.
Bautagebuch
Zweck eines Bautagebuchs ist die genaue Dokumentation des Bauablaufs. Obgleich der private Bauherr nicht zur Führung eines Bautagebuchs verpflichtet ist, sollte er dies im eigenen Interesse tun. Im Bautagebuch wird genau vermerkt, welcher Handwerker wann mit welchen Arbeiten begonnen hat und wann diese abgeschlossen wurden. Festgehalten werden auch äußere Bedingungen der Baustelle, wie z.B. Temperaturen, Feuchtigkeit und ähnliches.
Bebauungsplan
Nach § 8 Absatz 1 BauGB (Baugesetzbuch) enthält der Bebauungsplan die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Für die Frage, ob ein Grundstück bebaut werden kann, kommt es deshalb auf die Festsetzungen des Bebauungsplans an. Keine für den Bauherrn verbindlichen Festsetzungen enthält der Flächennutzungsplan. Dieser richtet sich vielmehr als Vorgabe an die für den Bebauungsplan zuständigen Gemeinden. Daraus ergibt sich, dass der Bebauungsplan normalerweise aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist.
Eigenleistungen
Um die finanzielle Belastung beim Bauen zu mindern, entschließen sich viele Bauherren zur Erbringung von Eigenleistungen. Die „Muskelhypothek“ ist aber auch beim Erwerb vom Bauträger anzutreffen. Hier kommt es darauf an, dass bereits im Bauträgervertrag klar vereinbart ist, welche Arbeiten der Erwerber selbst durchführen möchte. Insbesondere muss er seine Arbeiten dann in der Weise erbringen, dass sie mit dem Bauzeitenplan des Bauträgers übereinstimmen.
Ebenfalls wichtig ist, dass der Wert der Eigenleistungen bereits im Bauträgervertrag angemessen berücksichtigt wird.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan ist der vorbereitende Bauleitplan, aus dem die Gemeinde den Bebauungsplan zu entwickeln hat. Die Regelungen des Flächennutzungsplans richten sich daher allein an die Gemeinden. Daraus ergibt sich auch, dass der Bauherr keine direkten Ansprüche aus dem Flächennutzungsplan ableiten kann. Inhaltlich trifft der Flächennutzungsplan Festlegungen über die Art der baulichen Nutzung. So kann der Flächennutzungsplan für ein bestimmtes Areal die Nutzung als Wohngebiet vorsehen. Allein dadurch werden die betroffenen Grundstücke jedoch noch nicht zu Bauland. Erst dann, wenn die Gemeinde diese Vorgaben des Flächennutzungsplanes in ihren Bebauungsplan aufnimmt, ergeben sich hieraus Ansprüche (auf Erteilung von Baugenehmigungen) der betroffenen Grundstückseigentümer.
Grundbuch
Zur Vermeidung von unklaren Rechtsverhältnissen an Grundstücken wird beim jeweiligen Amtsgericht ein Grundbuch geführt. Dort sind alle Grundstücke, die im Bereich des Amtsgerichts gelegen sind, aufgenommen. Normalerweise wird für jedes Grundstück ein Grundstücksblatt angelegt, in welchem die wichtigsten Daten des Grundstücks nach einem bestimmten System aufgelistet werden.
Zunächst wird in der Aufschrift aus dem Bestandsverzeichnis das Grundstück katastermäßig genau beschrieben. Dann findet sich in Abteilung I der Name des oder der jeweiligen Eigentümer(s) sowie der Erwerbsgrund. In Abteilung III werden bestimmte Belastungen des Grundstücks wie zum Beispiel Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden eingetragen. In Abteilung II schließlich werden alle anderen Belastungen und Beschränkungen eingetragen, die nicht bereits in Abteilung III vermerkt sind. Darunter fallen beispielsweise Vormerkungen und Widersprüche gegen die Richtigkeit des Grundbuches.
Mischgebiet
Wird eine Fläche im Bebauungsplan als Mischgebiet ausgewiesen, sind dort solche Bauvorhaben zulässig, die dem Wohnen dienen. Außerdem ist die Unterbringung von Gewerbetreibenden möglich, so weit das Wohnen dadurch nicht wesentlich gestört wird. Zulässig sind folgende Nutzungen: Wohngebäude, geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten.
Nachbesserung
Ein Recht auf Nachbesserung steht dem Bauherrn bereits vor der Abnahme zu. Es handelt sich dann noch um den ursprünglichen Erfüllungsanspruch aus dem Bauvertrag. Nach der Abnahme muss der Bauherr dem Bauunternehmer/ Handwerker zunächst die Möglichkeit einer Nachbesserung einräumen. Gleichzeitig muss er dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen und androhen, dass er nach Ablauf dieser Frist die Nachbesserung ablehnen (so genannte Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung). Erst wenn der Unternehmer diesem Verlangen nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt oder sich weigert, kann der Bauherr seine Gewährleistungsansprüche geltend machen.
Nebenabreden
Nach § 313 BGB bedarf der Grundstückskaufvertrag mit sämtlichen Nebenverein-barungen (= Nebenabreden) der notariellen Beurkundung. Wird diese Formvorschrift nicht beachtet, ist der gesamte Vertrag nach § 125 BGB nichtig.
Vereinbaren Käufer und Verkäufer außerhalb der notariellen Urkunde (zum Beispiel mündlich) zusätzliche Punkte, so gilt folgendes: Sowohl die Nebenabrede als auch der beurkundete Kaufvertrag sind wegen Verstoßes gegen § 313 BGB unwirksam.
Notarielle Beurkundung
Nicht nur der Grundstückskaufvertrag, sondern auch der Bauträgervertrag, die Bestellung eines Erbbaurechts sowie die Einräumung von Wohnungseigentum bedürfen der notariellen Beurkundung. Nach § 17 des Beurkundungsgesetzes ist der Notar verpflichtet, die am Vertrag Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Urkunde wiederzugeben. Häufig wird der Notar von den Parteien zusätzlich mit der Kaufpreisabwicklung beauftragt. Dabei ist die Abwicklung über ein so genanntes Notaranderkonto verbreitet. Auf diesem Konto hält der Notar den vom Käufer entrichteten Kaufpreis so lange zurück, bis der Verkäufer sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag (zum Beispiel Löschung von Grundpfandrechten) erfüllt hat.
Kilowattstunde (kWh):
Eine physikalische Maßeinheit für Energie. Für eine Kilowattstunde können Sie ein Mittagessen für 4 Personen kochen oder mit einer elektrisch betriebenen Handbohrmaschine ca. 300 Löcher in Beton bohren. Eine 100 Watt Birne verbraucht in 10 h eine Kilowattstunde. Ein Liter Heizöl oder ein m³ Erdgas haben einen Energieinhalt von rund 10 kWh.
Körperschall
Breitet sich in festen Körpern aus
k-Wert
Der k-Wert ist der wichtigste Wert zur wärmetechnischen Beurteilung von Bauteilen. Er wird als Wärmedurchgangskoeffizient bezeichnet und beschreibt den Wärmestrom durch ein Bauteil in Watt pro Quadratmeter Fläche bei einem Kelvin (Grad Celsius) Temperaturunterschied zwischen Innen- und Außenseite. Je kleiner dieser Wert ist, desto besser ist der Wärmeschutz.
Luftschall
Breitet sich in der umgebenden Luft aus
Reine Wohngebiete
Ist ein Gebiet als reines Wohngebiet im Bebauungsplan ausgewiesen, sind dort lediglich Wohngebäude zugelassen. Ausnahmsweise können Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Anwohner dienen sowie kleine Hotels zugelassen werden. Entsprechendes gilt für Anlagen, die sozialen Zwecken dienen und Einrichtungen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Schadensersatz wegen Nichterfüllung
Beim BGB-Vertrag hat der Bauherr nach § 635 BGB einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung gegen den Bauunternehmer/ Handwerker. Dabei ist zu beachten, dass Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur anstelle von Wandelung oder Minderung verlangt werden kann. Die Voraussetzungen für diesen Anspruch entsprechen zunächst jenen der anderen Gewährleistungsansprüche:
Es muss ein Baumangel vorliegen, dessen Beseitigung der Bauherr vom Unternehmer unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erfolglos verlangt hat. Als zusätzliche Voraussetzung verlangt § 635 BGB dann vom Bauherrn noch den Nachweis, dass der Mangel vom Unternehmer verschuldet wurde. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu den anderen Gewährleistungsansprüchen, bei denen allein der Nachweis eines Mangels genügt; einen Verschuldensnachweis muss der Bauherr dort nicht führen. Auch beim VOB-Vertrag steht dem Bauherrn ein Schadensersatzanspruch dann zu, wenn der Mangel vom Unternehmer verschuldet wurde (§ 13 Nr.7 Absatz 1 VOBIB). In Abweichung vom BGB-Vertrag muss es sich um einen wesentlichen Mangel handeln, der die Gebrauchsfähigkeit des Bauwerks erheblich beeinträchtigt. Dieser so genannte kleine Schadensersatzanspruch ist auf solche Schäden beschränkt, die am Bauwerk selbst auftreten. Unter zusätzlichen Voraussetzungen gewährt § 13 Nr.7 Absatz 2 VOBIB den so genannten großen Schadensersatzanspruch, der alle darüber hinaus gehenden Schäden (zum Beispiel: mangelhaft errichtete Decke stürzt herab und beschädigt Einrichtungsgegenstände) abdeckt.
Schalldämmung
Unter Schalldämmung wird die Behinderung der Schallübertragung zwischen zwei abgegrenzten Räumen verstanden. In den meisten Fällen erfolgt die Schalldämmung durch schallreflektierende Hindernisse. Prinzipiell kann eine Minderung der Schallübertragung aber auch durch schalldämpfende Maßnahmen erzielt werden (z.B. durch ein Absorberschott auf einer Unterdecke).
Schwarzbau
Unter einem Schwarzbau versteht man die Durchführung eines Bauvorhabens ohne Genehmigung der Baubehörde. Erlangt die Behörde Kenntnis von einem Schwarzbau, stehen ihr gegen den Bauherrn eine Reihe von Maßnahmen zur Verfügung. Neben erheblichen Bußgeldern ist die Stillegung der Baustelle, eine Nutzungsuntersagung oder auch eine Abbruchverfügung möglich.
Statiker
Aufgabe des Statikers, auch Tragwerksplaner genannt, ist die Festlegung der Konstruktionsarten und Konstruktionsstärken der tragenden Teile des Gebäudes. Er wird der Gruppe der Sonderfachleute zugerechnet.
Teilbaugenehmigung
Eine Teilbaugenehmigung kann der Bauherr nach den Vorschriften der einzelnen Landesbauordnungen dann beantragen, wenn er schon vor Abschluss des gesamten Baugenehmigungsverfahrens mit den Arbeiten beginnen möchte. Er kann dann das Genehmigungsverfahren in einzelne Bauabschnitte spalten. Mit Vorliegen der Teilgenehmigung für einen Bauabschnitt kann sofort mit den betreffenden Arbeiten begonnen werden. Darin liegt der Unterschied zum Bauvorbescheid, der gerade keine Erlaubnis zum Baubeginn beinhaltet.
Teilungsgenehmigung
Häufig möchte der Bauherr im Zusammenhang mit einem Vorhaben sein Grundstück teilen. Hierfür benötigt er nach § 19 BauGB eine Genehmigung, die so genannte Teilungsgenehmigung. Dazu bedarf es zunächst einer Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt, aus welcher sich der Wunsch des Bauherrn nach Teilung des Grundstücks ergibt. Der abgeteilte - in der Fachsprache „abgeschriebene“ - Grundstücksteil soll dann zu einem selbständigen Grundstück mit einem eigenen Grundbuchblatt werden. Entspricht der Teilungsantrag den gesetzlichen Erfordernissen, ist über die Teilungsgenehmigung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages zu entscheiden. Diese Frist kann von der Behörde durch einen Zwischen-bescheid noch einmal um maximal drei Monate verlängert werden. Wird sie nicht innerhalb dieser Frist abgelehnt, gilt die Genehmigung als erteilt. Sofern es sich um die Errichtung eines Wohngebäudes innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans handelt, beträgt die jeweilige Frist lediglich einen Monat.
Trittschall
Sonderform des Körperschall, entsteht beim Auftreten auf den Fußboden
Unterbrechung der Verjährung
Gerade wegen der beim Bauvertrag relativ kurzen Verjährungsfristen bei Baumängeln muss der Bauherr Kenntnis von denjenigen Umständen haben, die zu einer Unterbrechung der Verjährung führen. Dazu gehört zum Beispiel die Einreichung einer Klage oder eines Mahnbescheides sowie die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Ein in der Baupraxis häufiger Fall besteht im Anerkenntnis des Mangels durch den Bauunternehmer/ Handwerker. Ein solches Anerkenntnis wird bei einem Verhalten angenommen, aus dem sich das Bewusstsein des Auftragnehmers vom Bestehen eines Anspruches des Bauherrn ergibt. Dazu gehört beispielsweise die Durchführung von Mängelbeseitigungsarbeiten, die von der Rechtsprechung häufig als Anerkenntnis eingeordnet wird. Bringt der Bauunternehmer/ Handwerker jedoch zum Ausdruck, dass er die Arbeiten nur „im Kulanzweg“ erbringt, kann nicht von einem Anerkenntnis ausgegangen werden. Eine Verjährungsunterbrechung tritt dann nicht ein. Wurde die Verjährung unterbrochen, bedeutet dies, dass zu diesem Zeitpunkt eine neue (volle) Gewährleistungsfrist zu laufen beginnt.
Veränderungssperre
Da die Aufstellung des Bebauungsplans durch die Gemeinde einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen kann, hat sie ein Interesse daran, dass bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans keine Baumaßnahmen durchgeführt werden, die den Festsetzungen des künftigen Plans möglicherweise entgegenstehen. Sie kann daher für diesen Zeitraum eine Art „Bausperre“ durch den Erlass einer Veränderungssperre erreichen.
Praktisch bedeutet dies, dass während dieser Zeit nicht gebaut werden kann.
Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Bauherr bereits vor Inkrafttreten der Veränderungssperre einen Bauvorbescheid erwirkt hat. Dann kann die Baubehörde den Antrag nicht mit der Begründung ablehnen, er stehe im Widerspruch zum zwischen-zeitlich ergangenen Bebauungsplan. Die Geltung einer Veränderungssperre ist jedoch nach § 17 Absatz 1 BauGB auf zwei Jahre beschränkt. Die Frist kann aber von der Gemeinde um ein weiteres Jahr verlängert werden.
Verjährung
Gerade in Bausachen spielt die Verjährung erfahrungsgemäß eine große Rolle. Der Bauherr muss wissen, dass mit Eintritt der Verjährung nicht der (Zahlungs- oder Gewährleistungs-) Anspruch als solcher untergeht. Die Verjährung gewährt vielmehr die Möglichkeit eines Leistungsverweigerungsrechts, wenn sich der Betroffene auf die Verjährung ausdrücklich beruft. Im Bauprozess berücksichtigt beispielsweise das Gericht die Verjährung auch nur dann, wenn eine Partei ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhebt.
Verkehrssicherungspflicht
Derjenige, der eine Gefahrenstelle (zum Beispiel Baustelle) eröffnet, ist verpflichtet, ausreichende Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu treffen. So ist der Bauherr verpflichtet, die Baustelle in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und sie abzusichern. Gefahrenstellen, die er erkennt, muss er unverzüglich beseitigen. Neben dem Bauherrn trifft die Verkehrssicherungspflicht jedoch auch noch den Architekten, den Bauunternehmer sowie die am Bau beteiligten Handwerker.
Vormerkung
Da zwischen Abschluss des Grundstückskaufvertrages und Eintragung des Erwerbers im Grundbuch erfahrungsgemäß einige Wochen liegen, besteht für den Käufer die Gefahr, durch nachteilige Verfügungen des Verkäufers Rechtsnachteile zu erleiden. Dagegen schützt ihn die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch. Eine solche Auflassungsvormerkung wird aber nicht automatisch im Grundbuch eingetragen, sie bedarf in jedem Fall der ausdrücklichen Vereinbarung im Kaufvertrag und einer Bewilligungserklärung des Käufers.
Wandelung
Sowohl beim Bauvertrag als auch beim Kaufvertrag steht dem Bauherrn/Käufer bei Vorliegen von Mängeln das (Gewährleistungs-)Recht auf Wandelung des Vertrages zu. Er kann dann die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Beim Kaufvertrag hat dann der Käufer den Kaufgegenstand an den Verkäufer zurückzugewähren; der Verkäufer hat seinerseits den bereits bezahlten Kaufpreis zu erstatten.
Beim Bauvertrag muss der Bauherr dem Unternehmer zunächst eine angemessene Nachbesserungsfrist mit der Erklärung bestimmen, dass er nach Ablauf der Frist die Beseitigung des Mangels ablehne (Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung). Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Bauherr die Wandelung des Vertrages verlangen. Da die Rückabwicklung eines Bauvertrages aus tatsächlichen Gründen schwierig ist, überwiegt in der Praxis die Minderung.
Wärmedämmung
Wärme ist immer bestrebt, vom hohen Temperaturniveau zum niedrigen zu wandern. Um diese Wärmeübertragung zu vermindern, ist eine Wärmedämmung notwendig. Beim Haus soll Wärmedämmung bewirken, daß möglichst wenig Wärme nach außen entweicht, um innen angenehme Oberflächentemperaturen der Außenbauteile zu gewährleisten und um die Heizkosten und auch die Umweltbelastung minimal zu halten.
Zusicherung
Im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben versteht man unter einer Zusicherung die von der zuständigen Baubehörde schriftlich erteilte Zusage, eine bestimmte Baugenehmigung später zu erteilen. Ebenso wenig wie ein Bauvorbescheid berechtigt eine Zusicherung zum Baubeginn.